Abstract
Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte bis hin zur Kodifizierung der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Gesetz betreffend das Verwaltungsstreitverfahren vom 15. März 1897 im Herzogtum Sachsen-Meiningen soll an das „Grundgesetz für die vereinigte landschaftliche Verfassung des Herzogthums Sachsen-Meiningen“ vom 23. August 1829 anknüpfen. Mit diesem Grundgesetz wurde auch in Meiningen die in Art. 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 enthaltene Verpflichtung der Landesherren, landständische Verfassungen zu erlassen, eingelöst und damit der Weg zur konstitutionellen Monarchie geebnet. Darin lag zugleich ein wesentlicher Ansatz für ein zukunftsträchtiges Rechtsschutzsystem. Hinzu kommt, dass die Neuverteilung der ernestinischen Lande im Jahr 1826 das Herzogtum Sachsen-Meiningen beträchtlich an Fläche anwachsen ließ. Das Staatsgebiet vergrößerte sich von 1045 qkm auf 2468 qkm und bedurfte damit auch administrativer Neuregelung und Straffung. Das Grundgesetz schloss dabei an das Hildburghäuser und das bisherige Meininger Grundgesetz an, hob dieses überwiegend auf und galt selbst bis 1918.