Abstract
›Person‹ ist ein Leit- und Schlüsselbegriff der abendländischen theoretischen und moralisch-praktischen Philosophie sowie der Rechtslehre, der im Laufe der Philosophiegeschichte methodisch je verschieden erschlossen wurde, u. a. rhetorisch durch Sprecherrollen, substanzontologisch, transzendentalphilosophisch, phänomenologisch oder empiristisch. Traditionell wurde der philosophische Personbegriff auf Vernunftwesen bezogen, theologisch außer auf den Menschen auch auf göttliche Personen oder Engel. Im Recht kennzeichnet die natürliche Person den Status der mit Personrechten ausgestatteten Rechtsperson und erweist sich somit seit Mitte des 20. Jahrhunderts als ein begründungstheoretisches Äquivalent zum völker- und verfassungsrechtlichen Begriff der Menschenwürde. Seit dem römischen Recht besteht zudem der in der Rechtsdogmatik bis heute wirkmächtige Dualismus von Person und Sache, der Personen dadurch definiert, dass sie Eigentumsansprüche auf ›Sachen‹ erheben können und insofern Personen- von Sachenrecht trennt.