Abstract
Rechtliche Menschenbilder sind kohärente Ganzheiten von rechtlichen Elementen, die wesentliche Aspekte des Menschen im Recht vereinigen. Die Elemente dieser Bilder sind Rechtsnormen. Die Ganzheit dieser Rechtsnormen ist jedoch nicht kodifiziert, sondern wird von Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt. Nur insoweit die Bindungswirkung der Rechtsprechung reicht, sind diese Menschenbilder verbindlich. Die Verwendung des Menschenbildes in der juristischen Argumentation kann durch spezifischere Begründungsformen ersetzt werden. Menschenbilder bleiben als theoretische Modelle sinnvoll, um Hintergrundannahmen von Rechtsordnungen über den Menschen zu verdeutlichen oder Rechtsänderungen zu fordern.