Abstract
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oszilliert begrifflich zwischen der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit. Zwar bringt ihre Bezeichnung ihre zentrale Funktion, die Ausübung gerichtlicher Kontrolle über Verwaltungshandeln, klar auf den Punkt. Offen bleibt aber, ob sie organisatorisch auch selbst der zweiten, ausführenden Gewalt angehört und derart eine Gerichtsbarkeit „der“ Verwaltung darstellt oder ob sie einen Teil der dritten, rechtsprechenden Gewalt bildet und damit als Gerichtsbarkeit „für die“ Verwaltung anzusehen ist. Bei ihrer Zuordnung zur Exekutive liegt der Akzent auf ihrer ersten Worthälfte; sie präsentiert sich dann als „Verwaltungs“-Gerichtsbarkeit. Placiert man sie hingegen in den Rahmen der Judikative, tritt ihr zweites Begriffselement hervor; in diesem Fall erscheint sie als Verwaltungs-„Gerichtsbarkeit“.