Abstract
Zum Verständnis des Kantschen Rechtsbegriffs ist es notwendig, sich die Diskussionslage seiner intellektuellen Umgebung vor Augen zu führen, auf die nach längerer Ausarbeitung 1797 sein rechtsphilosophisches Hauptwerk Die Metaphysik der Sitten. Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre traf. Die Naturrechtsentwicklung des 18. Jahrhunderts hatte – zumindest in Deutschland – zur Herausbildung eines engeren, äußeren und auf äußeres Verhalten gerichteten sowie mit Zwang verbundenen, „strikten“ Naturrecht geführt, das besonders für das positive Recht bestimmend war. Diese Verengung auf ein striktes, äußeres, mit Zwang verbundenes Naturrecht war allgemein anerkannt und wurde als Fortschritt begrüßt. Man muß annehmen, daß sie Kant wohlvertraut war. Sie wird etwa in Baumgartens Initia Philosophiae Practicae und auch in Achenwalls Jus Naturae erläutert, zwei Schriften, nach denen Kant Vorlesungen gehalten hat. Er hat die entsprechende Passage in der letzteren Schrift auch kommentiert