Zur Rolle des Kollisionsrechts bei der zivilrechtlichen Haftung für Menschenrechtsverletzungen

In Markus Krajewski, Franziska Oehm & Miriam Saage-Maaß (eds.), Zivil- Und Strafrechtliche Unternehmensverantwortung Für Menschenrechtsverletzungen. Springer Berlin Heidelberg. pp. 33-50 (2017)
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Abstract

Der Beitrag widmet sich der materiellen Rolle des Kollisionsrechts. Ausgehend von der Beobachtung, dass nationale staatliche Regulierungsmöglichkeiten im Zeitalter globaler Ökonomie, insbesondere wegen der Mobilität des Kapitals, begrenzt sind, vertritt er die These, dass das zivilrechtliche Haftungsrecht auch als Regulierungsinstrument und damit als politisches Recht verstanden werden kann. In transnationalen Konstellationen stellt sich dann automatisch die Frage nach dem anwendbaren Recht, die vom Kollisionsrecht beantwortet wird. Nach der historischen Rekonstruktion des grundlegenden Prinzips des Kollisionsrechts – der Gleichheit aller nationalen Privatrechtsordnungen – wird daran erinnert, dass für deliktische Ansprüche nach diesem Modell auf das Recht des Schadensortes verwiesen wird. Daran anschließend wird gefragt, welches Recht – das formal geltende oder das tatsächlich angewandte Recht – in einem Kollisionsfall von einem deutschen Gericht zu beachten wäre. Da das ausländische Recht ausgelegt und erweitert werden kann, plädiert der Beitrag für eine dynamische Herangehensweise an das anwendbare Recht. Sind gleichwohl Korrekturen notwendig, steht der ordre public als Korrektiv zur Verfügung. Allerdings kann nicht jede Menschenrechtsverletzung zur Anwendung des Rechts des Forumstaats führen. Daher ist auch nicht die menschenrechtliche Modifikation des Kollisionsrechts, sondern die Auslegung und Anwendung des jeweils anwendbaren ausländischen Rechts im Lichte der Menschenrechte die angemessene Antwort auf Menschenrechtsverletzungen durch unternehmerisches Handeln.

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