A Common Law Duty To Disclose Genetic Information?
Abstract
Die Erzeugung einer ständig zunehmenden Menge an genetischen Informationen in der Form von Wahrscheinlichkeitsaussagen durch das Humangenom-Projekt wirft für das Recht ernste Probleme auf, wenn es darum geht zu entscheiden, in welchen Fällen diese Informationen einzelnen Personen offengelegt werden sollten. Es wird behauptet, daß der übliche Umgang mit der Problematik der Offenlegung medizinischer Risiken, wie er sich in der Doktrin des informed consent findet, für diesen Zusammenhang kein adäquates Modell zur Verfügung stellt. Statt dessen beziehen sich im Bereich des common law die Gerichte auf die allgemeinen Prinzipien der Fahrlässigkeitshaftung, um die Reichweite der Verpflichtungen eines Genetikers zur Offenlegung der von ihm erlangten Informationen abzustecken. Dies würde die Gerichte in erster Linie zu einer utilitaristischen Abwägung führen, bei der alle Folgen einer Regel, die die Offenlegung der betreffenden Informationen fordert, ins Kalkül zu ziehen wären. Diese Verfahrensweise ist sicherlich genügend flexibel, um dem Genetiker Verantwortung für die Nicht-Offenlegung von Informationen aufzuerlegen, insbesondere in Situationen, in denen die Gefahr einer fehlenden Offenlegung für die betreffende Person real und offensichtlich und die Kosten der Offenlegung gering sind. Angesichts der oftmals ambivalenten Natur genetischer Informationen und deren Wirkung auf die betroffenen Personen, erweist sich diese allgemeine Vorgehensweise der Gerichte wahrscheinlich als behutsam. Die Aussicht auf eine zunehmend verängstigte Gesellschaft, in der die Individuen in Passivität erstarren aus Furcht vor genetischen Risiken, ist bereits als solche beunruhigend