Abstract
Einerseits wird in vielen heutigen Staaten der Umgang des Menschen mit den Tieren rechtlich geregelt, und zwar derart, dass diese rechtliche Regelung auf ein größeres Wohl der betroffenen Tiere ausgerichtet ist. Andererseits muss aber festgestellt werden, dass die Beweislast immer noch auf den Schultern derjenigen liegt, die den Tierschutzgedanken im Rahmen des Rechtediskurses formulieren wollen, die sich also nicht damit zufrieden geben, Pflichten des Menschen gegenüber den Tieren oder gar nur, wie bei Kant, in Ansehung der Tiere anzuerkennen, sondern die diese Pflichten durch ihnen korrespondiere Rechte der Tiere begründen wollen. Tiere, so wird zugestanden, müssen sicherlich vor der menschlichen Willkür geschützt werden, aber, so wird gleich hinzugefügt, sie können oder sollen nicht dadurch geschützt werden, dass ihnen Tierrechte zuerkannt werden, die, zumindest in ihrer rechtlichen Wirkung, den Menschenrechten ähnlich sind und nicht bloß den Charakter einer juristischen Fiktion haben, sondern einem moralischen Recht eine juristische Wirkung geben.