Abstract
Dieser Artikel befasst sich mit dem in der politischen Theorie aber auch in der Rechtsphilosophie zentralen Konzept eines unveräußerlichen Rechtes. Ein Recht ist unveräußerlich, wenn eine Rechtsträgerin oder ein Rechtsträger ihr oder sein eigenes Recht nicht aufgeben kann oder übertragen kann. Eine Unveräußerlichkeit ist eine rechtliche 'Unmöglichkeit', den eigenen rechtlichen Status zu verändern. Die rechtstragende Person kann die Pflichten die ihr gegenüber aufgrund des Rechtes geschuldet sind, nicht auflösen (vgl. Meyers 1985, S. 28) und sie kann den Rechtsadressierten keine Befugnisse erteilen, um ihr Pflichten zur Nicht-Ausübung des Rechtes aufzuerlegen.